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Viele kennen die Notwendigkeit, ihren Nachlass für den Fall des Todes durch Testament oder Erbvertrag zu regeln. Aber wie sorgt man für den Fall vor, wenn man selbst zu Lebzeiten nicht mehr voll handlungsfähig ist oder evtl. gesundheitlich oder zeitlich verhindert ist? Eine General- und/oder Vorsorgevollmacht sowie Betreuungs- und/oder Patientenverfügung kann hier helfen.
Personen bestimmen, die im „Ernstfall“ übernehmen
Nach den gesetzlichen Bestimmungen erhält derjenige, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, einen gerichtlich bestellten Betreuer. Dies gilt auch für Verheiratete. Keineswegs ist es so, dass ein Ehegatte die Angelegenheiten des anderen automatisch miterledigen kann. Bei der gerichtlich angeordneten Betreuung ist aber nicht sichergestellt, dass es sich hierbei um Ihren „Wunschkandidaten“ handelt. Auch unterliegt der Betreuer bei seiner Amtsausübung zahlreichen Beschränkungen und Pflichten. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Betreuung verhindern.
Unabhängig davon, ob Sie zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine notarielle Beratung wünschen oder eine Beurkundung anstreben:
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, sämtliche erforderlichen Angaben direkt in unser Datenblatt einzugeben. Dieses können Sie dann gern per Email an uns übermitteln oder einfach ausdrucken und uns auf einem anderen Weg zukommen lassen.
Sie können darin eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, die notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten für Sie zu erledigen. Die Vollmacht wird typischerweise etwa die Befugnis umfassen, Verträge abzuschließen, Bankgeschäfte zu erledigen, zu bestimmen, ob und welche Untersuchungen und ärztliche Behandlungen vorgenommen werden. Lediglich höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wie z. B. die Errichtung von Testamenten, sind zwingend von der Vollmacht ausgenommen.
Wichtiges Thema: Die Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht gibt der Person Ihres Vertrauens zunächst nur die Befugnis, für Sie zu handeln. Wie Sie in medizinischer Hinsicht konkret behandelt werden wollen, können Sie zudem in einer Patientenverfügung festlegen. Hier besteht oftmals der Wunsch, festzulegen, dass lebensverlängernde Maßnahmen nicht um jeden Preis durchgeführt, sondern Behandlungen in Extremsituationen abgebrochen werden sollen. Solche Anweisungen sind für Ärzte und Vorsorgebevollmächtigte grundsätzlich bindend.
Für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gilt gleichermaßen: Sie sollten rechtzeitig, in „guten Zeiten“, errichtet werden. Gerne beraten wir Sie hierzu.